Rechtsprechung
RG, 04.10.1932 - III 404/31 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ist die Bestimmung über Ausschließung des ordentlichen Rechtswegs in § 6 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Anleiheablösungsgesetz rechtsgültig? 2. Stellen die Entscheidungen des Reichskommissars für die Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes und der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 138, 6
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Diese Formulierung kommt nur in Urteilen über die Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen in Amtshaftungsprozessen vor (RGZ 99, 254 [256]; 106, 216 [219/220]; 113, 19 [20]; 125, 299 [307]; 126, 164 [166/7]; 135, 110 [117]; 138, 6 [14]; 146, 366 [375]; 147, 179 [183]; 154, 117 [121]; 159, 247 [251]; 164, 15 [31/32]; 168, 143 [168]). - BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
Wohnungsrequisition keine Enteignung
Dass die Beamten der Beklagten im vorliegenden Falle davon absahen, Vorstellungen zu erheben, würde ihnen nur dann zum Vorwurf gereichen können, wenn diese Unterlassung willkürlich oder derart fehlsam gewesen wäre, dass sie mit den an eine ordentliche Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar war (RGZ 126, 164; 138, 6 [14]; 164, 15 [31]).Dass aber die Schadensersatzklage aus § 839 BGB nicht zu einer Nachprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden auf Richtigkeit und Zweckmässigkeit führen darf, ist ständige Rechtsprechung (RGZ 138, 6 [14]; JW 36, 2215; vgl auch Bettermann MDR 1947, 45 und 224; Weiß MDR 1947, 222).
- BGH, 13.03.1952 - III ZR 238/51
Rechtsmittel
Diese Ermessensentscheidung unterliegt auch im Amtshaftungsprozeß grundsätzlich nicht der Nachprüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Zweckmäßigkeit und objektive Rechtmäßigkeit durch die Gerichte schlechthin (RGZ 138, 6 [14]).Der offenbaren Willkür ist gleichzustellen "ein in so hohem Maße fehlsames Verhalten der Verwaltungsbehörde, daß es mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist, also ein Verhalten, bei dem sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängen muß und das unter keinen möglichen Gesichtspunkten den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Verwaltung genügen kann" (RGZ 138, 6 [14]; 147, 179 [183]; 164, 15 [31/32]).
- BGH, 29.11.1951 - III ZR 103/51
Polizeierlaubnis und Ausnahmebewilligung. Widerruflichkeit von …
Der Beamte hat im Rahmen seiner Zuständigkeit die ihm in seiner Amtstätigkeit begegnenden Rechtsfragen selbständig zu prüfen und zu entscheiden (RGZ 138, 6 [14]).Selbst wenn das Verhalten des Ministerialrats Stenz trotzdem als objektiv unrechtmässig anzusehen wäre, müsste im Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten der rechtlichen Beurteilung, wie sich schon aus den Darlegungen unter II und III ergibt, ein Verschulden verneint werden (RGZ 106, 406 [410] = JW 1923, 686 mit Anmerkung von Kraemer; RGZ 138, 6 [15]; 164, 15 [31, 40 f]).
- BGH, 11.01.1962 - VII ZR 188/60
Rechtsfolgen des Auftretens als Kaufmann
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 16.10.1952 - III ZR 180/50
Wohnungseinweisung II - Enteignungsgleicher Eingriff
Allerdings können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 110, 117; 138, 6, 14, 15 mit weiteren Nachweisen), von der abzugehen keine Veranlassung besteht, Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die ordentlichen Gerichte auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit nicht nachgeprüft werden. - BGH, 30.06.1952 - III ZR 252/51
Rechtsmittel
Die Pflichtverletzung wurde nämlich unter den dargestellten Umständen einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die dem Bürgermeister auferlegte Pflicht zur Mitwirkung bei einer gerechten Fleischumlage enthalten können, daß sein Verhalten schlechterdings nicht mehr den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entspräche und darum einen Ermessensmißbrauch enthielte, der nach den durch den Bundesgerichtshof übernommenen Grundsätzen des Reichsgerichts über die Haftung für Amtspflichtverletzungen bei Ermessensfehlern zum Schadensersatz nach § 839 BGB verpflichten würde (BGHZ 4, 302 [311 f]; RGZ 164, 31; 138, 6 [14]; 135, 110 [117]). - BGH, 29.11.1951 - III ZR 4/50
Rechtsmittel
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Reichsgericht (RGZ 138, 6 ff [14]; 126, 164 ff [167]) jedoch dann gemacht, wenn der Verwaltungsbehörde Ermessensmissbrauch zur Last fällt.